Teilnahmebedingungen für die Fakuma 2023 / 2024

2. Ansprechpartner

4. Veranstaltungstermine

2023

4.1. Aufbaubeginn – Aufbauende: Mi. 11.10. – Mo. 16.10.2023, täglich von 7.00 – 20.00 Uhr

4.2. Veranstaltungsdauer: Di. 17.10. – Sa. 21.10.2023

4.3. Öffnungszeiten:
für Aussteller: Di. – Fr. 7.00 – 18.00 Uhr, Samstag 7.00 Uhr – ohne Zeitbeschränkung
für Besucher: Di. – Fr. 9.00 – 17.00 Uhr, Samstag 9.00 – 15.00 Uhr

4.4. Abbaubeginn – Abbauende:
Samstag, 21.10.2023 nach Messeende ab 15.00 Uhr ohne Zeitbeschränkung
Sonntag, 22.10.2023 bis Mittwoch, 25.10.2023 täglich von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr

2024

4.1. Aufbaubeginn – Aufbauende: Mi. 09.10. – Mo. 14.10.2024, täglich von 7.00 – 20.00 Uhr

4.2. Veranstaltungsdauer: Di. 15.10. – Sa. 19.10.2024

4.3. Öffnungszeiten:
für Aussteller: Di. – Fr. 7.00 – 18.00 Uhr, Samstag 7.00 Uhr – ohne Zeitbeschränkung
für Besucher: Di. – Fr. 9.00 – 17.00 Uhr, Samstag 9.00 – 15.00 Uhr

4.4. Abbaubeginn – Abbauende:
Samstag, 19.10.2024 nach Messeende ab 15.00 Uhr ohne Zeitbeschränkung
Sonntag, 20.10.2024 bis Mittwoch, 23.10.2024 täglich von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr

5. Längere Auf- und Abbauzeiten

Sind nur mit Genehmigung der Messeleitung möglich. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Aussteller.

6. Anmeldeschluss

für 2023: 01. Dezember 2022
für 2024: 01. Dezember 2023

oder früher, wenn die vorgesehenen Flächen belegt sind. Wenn Flächen frei sind, ist eine Anmeldung auch nach Anmeldeschluss möglich.

7. Marketingpauschale

7.1. Für die Messeteilnahme ist eine Marketingpauschale zu entrichten.

7.2. Diese Gebühr wird auf jeden Fall auch fällig, wenn der Aussteller die notwendigen Daten nicht oder nicht termingerecht eingereicht hat.

7.3. Die Eintragungen werden entsprechend der Angaben des Ausstellers zum Messe- und Ausstellerverzeichnis aus dem Online-Bestell-System (OBS) vorgenommen. Für deren Richtigkeit ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt hierfür keinerlei Gewähr.

8. Zugelassene Angebotsbereiche

Die auszustellenden Produkte müssen der Nomenklatur entsprechen.

9. Standgestaltung

9.1. Standbauten bis zu einer Höhe von 3,50 m sind generell dort zulässig, wo sie nach den baulichen Gegebenheiten möglich sind.

9.2. Wände, die an Besuchergänge grenzen, müssen ab einer Länge von 6 m durch den Einbau von Vitrinen, Nischen, Displays o.ä. aufgelockert werden.

9.3. Maximal 30% einer als offen gebuchten Standseite dürfen mit geschlossenen Wänden „bebaut“ werden. Abweichungen sind nur mit der vorherigen Zustimmung in Textform der jeweiligen Nachbarstände und gegenüberliegenden Stände erlaubt. Es ist sicher zu stellen, dass die Attraktivität der gegenüberliegenden Stände und Standnachbarn nicht beeinträchtigt wird.

9.4. Auch bei genehmigter Überschreitung von Bauhöhen ist die Gestaltung zum jeweiligen Nachbarstand neutral hell bzw. weiß vorzunehmen. Die Anbringung von werblichen Schriften oder Logos bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform der jeweiligen Nachbarstände und gegenüberliegenden Ständen.

9.5. Gänge sind Eigentum des Veranstalters und wie Nachbarstände zu betrachten.